Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Pflege zuhause - das sind Ihre Ansprüche… Pflegezeit - Geld - Rente - Recht und Steuern
Verschenken Sie kein Geld - Steuerberater können effektiv helfen
Pflegende Angehörige
Sie haben sich entschieden
Wir gehen davon aus, dass Sie sich die Entscheidung für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen gut überlegt und alle notwendigen Schritte eingeleitet haben, um die Situation bestmöglich zu meistern.
Im Folgenden geht es nun darum, über Ihre und über die Ansprüche des Pflegebedürftigen, bezüglich Pflegezeit, Geld, Rente, Steuern und Recht zu informieren.
TIPP: Das gesamte Thema ist sehr komplex. Lesen Sie sich die einzelnen Bereiche, die auf Sie zutreffen durch. Machen Sie sich Notizen und fragen Sie dann gezielt Fachleute, die sich mit dem Thema auskennen.
Pflegezeit
Alle Berufstätigen können eine sechsmonatige Freistellung von der Arbeit teilweise oder vollständig in Anspruch nehmen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen.
Voraussetzungen sind:
- In dem Unternehmen arbeiten mehr als 15 Mitarbeiter. Dabei zählen Teil- und Vollzeitkräfte sowie Mini- und Midi-Jobber mit.
- Der Arbeitgeber muss spätestens 10 Tage vor dem geplanten Beginn persönlich und mit einem formlosen Anschreiben unterrichtet worden sein.
Damit der Lebensunterhalt in dieser Zeit besser abgesichert werden kann, gewährt der Bund ein zinsloses Darlehen (s.a. „Zinsloses Darlehen“).
Familienpflegezeit
Familienpflegezeit können nahe Angehörige beantragen, wenn man in einem Betrieb arbeitet, der mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt. Dann hat man den Rechtsanspruch, die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu kürzen. Dies muss dem Arbeitgeber angekündigt werden. Es besteht ein Anspruch, während der teilweisen Freistellung, auf ein zinsloses Darlehen, das maximal die Hälfte des ausgefallenen Nettogehalts abdeckt (s.a. „Zinsloses Darlehen“).
Nahe Angehörige nach dem Familienpflegezeitgesetz sind folgende Personen:
- Großeltern, Eltern und Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder
- Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
TIPP: Damit Sie bei den Anträgen nichts vergessen, empfiehlt es sich die Checkliste des Bundesamts für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beachten.
Klicken Sie hier:
Freistellung für die letzte Lebensphase
Bis zu 3 Monate können sich Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um die letzte Lebensphase des Sterbenden zu begleiten. Der Ort der Betreuung oder Pflege ist dabei irrelevant.
Der folgende Link führt Sie in den Servicebereich des Bundesamtes:
Zinsloses Darlehen
Bis zu 6 Monate kann ein pflegender Angehöriger ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen und somit maximal die Hälfte des ausfallenden Nettogehalts kompensieren. Das zinslose Darlehen ist nach dem Ende der jeweiligen Freistellung ebenfalls in Raten wieder zurück zu zahlen.
Weitere Informationen und Anträge erhalten Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Der folgende Link führt Sie in den Servicebereich des Bundesamtes:
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt. Tritt kurzfristig ein Pflegefall eines nahen Angehörigen ein, hat ein Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Tagen im Jahr (gilt ab 01.01.2024 jährlich) die Pflege zu organisieren und somit der Arbeit fern zu bleiben. Der Arbeitgeber kann, muss aber keine Lohnfortzahlung leisten. Darum kann man bei der Pflegeversicherung des Betroffenen das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnfortzahlung beantragen.
Voraussetzungen
- Die Pflegesituation muss akut und unerwartet eingetreten sein.
- Sie müssen ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person sein. Dazu zählen in der Regel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
- Die pflegebedürftige Person hat schon einen Pflegegrad oder eine Beantragung ist geplant.
- Sie sind Arbeitnehmer (dazu zählen auch Minijobs oder befristete Beschäftigungen).
Wichtig: Selbstständige, Beamte sowie Bezieher von Grundsicherung oder Arbeitslosengeld haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Sie sind verpflichtet, den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld dann zu stellen, wenn sich die Pflegebedürftigkeit abzeichnet bzw. wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung in Händen halten. Diese müssen Sie dem Antrag bei der Pflegekasse oder bei privat Versicherten der privaten Krankenversicherung beilegen. Den Antrag erhalten Sie bei der jeweiligen Kasse. Sie können das Pflegeunterstützungsgeld auch auf mehrere Angehörige aufteilen.
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes ist pro Tag auf 116,38 € gedeckelt und wird vom Nettolohn errechnet. Weiterhin fließt in die Berechnung ein, ob Sie Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten haben (100 %) oder nicht (90 %).
Beispiel: Sie haben einen Nettoverdienst von 3000 € monatlich und erhalten keine Einmalzahlungen. Somit liegt Ihr Pflegeunterstützungsgeld bei 90 % Ihres Nettoeinkommens.
3000 € : 30 Tage = 100 € pro Tag x 0,9 = 90 € pro Tag.
Wenn Sie also die ganzen 10 Tage beanspruchen, erhalten Sie 900 € Pflegeunterstützungsgeld.
TIPP: Wenn der Fall eintreten sollte, sprechen Sie zuerst mit dem behandelnden Arzt, dann mit Ihrem Arbeitgeber und schließlich mit der Pflegekasse. Sollte Ihr Arbeitgeber so kulant sein, das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen, obwohl Sie nicht für ihn arbeiten, erübrigt sich die Beantragung bei der Pflegekasse.
Pflegende Angehörige und Rentenansprüche
Wer sich dazu entscheidet, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen bzw. zu betreuen, verdient höchste Wertschätzung und Respekt.
Viele pflegende Angehörige treten beruflich erheblich kürzer, um ihre Aufgabe optimal erfüllen zu können. Das hat natürlich finanzielle Einbußen, die das Pflegegeld nur bedingt auffangen kann. Hinzu kommt, das durch die Mindereinnahmen natürlich auch die Rentenansprüche niedriger werden. Doch hier hat der Gesetzgeber einige Voraussetzungen geschaffen, damit der Rentenanspruch erhalten oder in einigen Fällen sogar erst erworben werden kann.
Voraussetzungen
Die Pflegeversicherung zahlt für Sie Rentenbeiträge, wenn
- Sie eine oder auch mehrere Personen mit Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegen (d.h., Sie erhalten außer dem Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige Ihnen dies überläßt, keinen Lohn für Ihre Arbeit).
- Sie die Pflege mindestens 10 Stunden auf zwei Tage verteilt leisten
- Sie nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen - das gilt auch für Selbständige
Antragstellung
Wenn Sie den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ nicht im Rahmen Ihres Antrags auf Pflegeleistungen erhalten haben, fordern Sie ihn von der Pflegekasse des zu Pflegenden an. Füllen Sie ihn aus und reichen Sie ihn ein.
Die Pflegekasse prüft dann Ihren Anspruch. Wenn der Anspruch berechtigt ist, zahlt die Pflegekasse die Beiträge automatisch. Wenn Sie keinen Bescheid bekommen, fragen Sie selber nach.
TIPP: Auch wenn ein Pflegedienst oder eine Tagespflege beauftragt ist, können Sie Rentenansprüche haben. Entscheidend ist der Aufwand, den Sie für die Pflege Ihres Angehörigen betreiben. Rentenansprüche können nicht rückwirkend geltend gemacht werden und sollten, sobald der Pflegefall eintritt, beantragt werden. Wie hoch Ihre Rentenansprüche sind, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie wissen wollen, wie hoch ihr persönlicher Rentenanspruch ist, können Sie dies bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.
Steuererleichterungen
Pflegebedürftige
Das Finanzamt unterscheidet bei Pflegebedürftigen zwischen alters- und krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit.
Für die altersbedingte Pflegebedürftigkeit gilt, dass Pflegekosten generell nicht absetzbar sind. Sie werden durch den Grundfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag abgegolten und zählen zu den üblichen Kosten der Lebensführung, wozu auch Betreutes Wohnen zählt.
Krankheitsbedingte Pflegekosten hingegen werden als außerordentliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistungen eingestuft und können somit geltend gemacht werden. Dazu zählt auch die Unterbringung in einer Senioreneinrichtung, in der der Betroffene gepflegt wird. Die Pflegebedürftigkeit ist dem Finanzamt nachzuweisen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Sind Pflegekosten nicht absetzbar, besteht noch die Möglichkeit, Steuerermäßigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen zu nutzen. Hierzu gehören zum Beispiel Kosten für die alters- und nicht krankheitsbedingte Betreuung.
Kosten für eine Haushaltshilfe, Reinigungskraft oder einen Gärtner können hier genauso abgesetzt werden, wie ein Winterdienst oder der Schornsteinfeger.
Absetzbar sind die Lohnkosten, die Anfahrtskosten des Dienstleisters und Mietkosten für Maschinen, die benötigt werden.
Die Höhe der absetzbaren Kosten richtet sich nach der Art der Beschäftigung.
Wenn Sie jemanden fest eingestellt haben (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt) oder eine Firma für die haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen, können 20 % der Kosten bis zu einen Maximalbetrag i.H.v. 4000,- € abgesetzt werden.
Bei einer Beschäftigung auf Minijob-Basis können ebenfalls 20 % der Kosten, bis maximal 510,- €, angesetzt werden.
Behindertenpauschbetrag
Für Menschen mit einer Behinderung, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Behindertenpauschbetrag beantragt werden. Diese Pauschale wird vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
TIPP: Die Möglichkeiten, die sich für haushaltsnahe Dienstleistungen anbieten, sind immer auf den individuellen Fall zu betrachten. Hier kann Ihnen am besten ein Steuerberater weiterhelfen, damit Sie kein Geld verschenken.
Pflegende Angehörige
Jetzt wird es schon ein wenig komplizierter. Denn wer einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt, kann unter Umständen die Kosten in der Steuererklärung absetzen. Das gilt vor allem dann, wenn die pflegende Person die Kosten für den Pflegebedürftigen übernommen hat.
Hier gibt es mehrere Optionen, die situationsabhängig sind.
Pflegen Sie selber?
Ist ein Pflegedienst oder eine Tagespflege involviert?
Ist der Pflegebedürftige in einer Senioreneinrichtung untergebracht?
Ein weiterer Punkt ist die Höhe der Pflegekosten. Denn die pflegende Person hat ein Wahlrecht, entweder die realen Kosten abzusetzen oder sich für den Pflegepauschbetrag zu entscheiden. Die realen Kosten zu wählen macht dann Sinn, wenn diese höher sind als der Pflegepauschbetrag.
Angehörige mit unterschiedlichem Status
Wer auf Pflege angewiesen ist, kann nicht immer aus eigener Tasche die Kosten tragen, die die Pflegekasse nicht übernimmt. Deshalb ist die Unterstützung der eigenen Familie bzw. aus dem Verwandtenkreis so wichtig.
Der Gesetzgeber ermöglicht deshalb, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung - genau wie beim Pflegebedürftigen auch, wenn er die Kosten alleine trägt - abzusetzen. Aber nicht alle Angehörigen haben den gleichen Status.
Vorraussetzung ist, dass die Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder moralischen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Dann sind z.B. Kinder verpflichtet, den Unterhalt der Eltern zu übernehmen und können die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.
Anders sieht es bei entfernten Verwandten aus. Hier muss die Pflege unausweichlich sein. Zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige keinen unterhaltspflichtigen Ehepartner oder Kinder hat und selber nicht für die Kosten aufkommen kann.
Welche Kosten sind absetzbar?
Zuerst ist wichtig, dass eine Bezahlung durch den Pflegebedürftigen nicht stattfindet. Die Pflege eines Angehörigen muss dementsprechend unentgeltlich erfolgen. Folgende Positionen können geltend gemacht werden:
- Kosten für einen Pflegedienst oder Pflegepersonal
- Kosten für die kurzfristige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
- Fahrtkosten zur Wohnung der pflegebedürftigen Person zur Versorgung und Betreuung - dazu zählen keine Besuchsfahrten
- Fahrtkosten die anfallen, wenn es um die ärztliche Versorgung geht
- Kosten für eine Pflegeeinrichtung wenn der Betroffene aus krankheitsbedingten Gründen pflegebedürftig geworden ist.
Wichtig: Wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst wurde, muss die Haushaltsersparnis von den Kosten abgezogen werden und zwar für jeden Monat 1/12 des Grundfreibetra
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wenn die Pflege- und Betreuungsdienstleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, können pflegende Angehörige unter Umständen auch haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dazu muss die Pflege und/oder Betreuung aber im Haushalt des Pflegebedürftigen ausgeführt werden.
Wer einen Pflegebedürftigen pflegt und die Kosten trägt, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, kann diese nur dann absetzen, wenn es zumindest aus sittlichen oder moralischen Gründen aufgrund der Beziehung zu dem Pflegebedürftigen erwartet wird. Das ist beispielsweise bei einem Lebenspartner der Fall.
Pflegepauschbetrag
Wie eingangs erwähnt, gibt es neben den realen Kosten auch die Möglichkeit, einen Pflegepauschbetrag zu wählen. Ein Anspruch entsteht, wenn man eine pflegebedürftige Person unentgeltlich in deren Zuhause pflegt - auch wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Pflege involviert ist.
Ist der Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, kann man ebenfalls von dem Pflegepauschbetrag profitieren. Dazu muss man den Pflegebedürftigen allerdings zumindest an den Wochenenden im eigenen Zuhause betreuen.
Voraussetzungen
- Die Pflege wurde aus zwangsläufigen Gründen, wie eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung, übernommen
- Die Pflege findet entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder im Zuhause der pflegenden Person statt
- Die Pflege wird von der pflegenden Person nicht bezahlt
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Seit dem Steuerjahr 2021 bekommen Betroffene mehr Unterstützung in Bezug auf den Pflegepauschbetrag.
Eine wichtige Änderung bezüglich der Höhe ist, dass der Pflegepauschbetrag vom Pflegegrad abhängig ist.
Pflegegrad 1: Kein Pflegepauschbetrag
Pflegegrad 2: 600,- € jährlich
Pflegegrad 3: 1100,- € jährlich
Pflegegrad 4: 1800,- € jährlich
Pflegegrad 5: 1800,- € jährlich
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Kosten für unterstützende Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, die keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden. Die Kosten sind dann bis zu dem jeweils geltenden Höchstbetrag abzugsfähig (s. Pflegebedürftige / Haushaltsnahe Dienstleistungen).
TIPP: Wer die tatsächlichen Kosten ansetzen möchte, muss beachten, dass die individuelle zumutbare Belastung von den Kosten abgezogen wird. Das geht soweit, dass die Kosten gar nicht relevant werden.
Wer den Pauschalbetrag wählt, kann ohne Nachweis der entsprechenden Kosten, wesentlich besser fahren, da hier die zumutbare Eigenbelastung nicht abgezogen wird. Letztlich sollte dies ein Steuerberater berechnen und entscheiden. Am besten vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Netzwerkpartnern.
Damit es nach Ihrem Willen geht
Kaum ein Thema wird in Deutschland so kontrovers diskutiert, wie das Thema über die Patienten- und Betreuungsverfügung, bzw. über die Vorsorgevollmacht. Geschichten über Ausnutzung und Fremdbestimmung der Verfügungen durch Angehörige machen die Runde, dramatisieren das Thema und schüren Ängste.
Darum ist eine objektive Information zu dem Thema überaus wichtig. Die Patientenverfügung ist, wie das Wort schon sagt, eine Verfügung, die zu Lebzeiten des Betroffenen dann greifen soll, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen über seine medizinische Versorgung zu treffen. Die Inanspruchnahme von Dialyse, Beatmung oder künstlicher Ernährung wird am häufigsten abgelehnt.
Die Patientenverfügung sollte nicht mit der Vorsorgevollmacht verwechselt werden. Während es bei der Patientenverfügung um die medizinische Versorgung geht, hat die Vorsorgevollmacht eher den Charakter einer umfassenden Regelung, einschließlich der finanziellen und vermögensrechtlichen Belange. Wer beides möchte, sollte darauf achten, dass der oder die Personen, die in der Vorsorgevollmacht aufgeführt sind, auch an die Patientenverfügung gebunden sind.
TIPP: Da man in der Formulierung der einzelnen Punkte leicht Fehler machen kann, sollten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen. Erstellen Sie einen Vorentwurf. Eine Anleitung finden Sie im Folgenden.
Patientenverfügung
Hier ein paar wichtige Punkte, die Sie bei der Verfassung der Patientenverfügung berücksichtigen sollten:
1. Schreiben Sie die Verfügung mit Ort und Datum möglichst handschriftlich (nicht unbedingt notwendig) auf. Zwingend notwendig ist Ihre Unterschrift unter der Verfügung.
2. Sie können einen Bevollmächtigten ernennen, der Sie auf Grundlage Ihrer Patientenverfügung gegenüber den Ärzten oder Pflegepersonal vertritt. Hierbei ist zu beachten, dass der Name Ihres Bevollmächtigten mit Adresse klar benannt wird. Weiter müssen Sie ausdrücklich festlegen, dass die Ärzte und Pfleger ihm gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden sind. Allerdings können Sie nicht einfach jemanden bestimmen. Der Bevollmächtigte muss Ihre Verfügung anerkennen, bestätigen und eigenhändig unterschreiben.
3. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Sie dem Arzt ganz klar mitteilen, welche Behandlungen Sie ablehnen oder ausdrücklich wünschen. Formulieren Sie auch, dass Sie sich darüber informiert haben, was passiert, wenn Sie z.B. nicht künstlich ernährt werden wollen. Damit dies glaubhaft ist, sprechen Sie ausführlich mit Ihrem Hausarzt über die abgelehnten Behandlungen und die Konsequenzen, die sich daraus für Sie ergeben. Dokumentieren Sie auch dieses Gespräch und lassen Sie Ihren Arzt dies durch seine Unterschrift beglaubigen.
4. Damit die Patientenverfügung nicht von jemandem angefochten werden kann, holen Sie sich zwei Zeugen hinzu, die bestätigen können, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind. Die Zeugen dürfen nicht als Bevollmächtigte eingesetzt werden.
5. Hinterlegen Sie die Patientenverfügung so, dass sie im Ernstfall schnell gefunden werden kann. Wenn Sie einen Anwalt bzw. Notar hinzugezogen haben, können Sie die Verfügung auch bei ihm hinterlegen. Sie müssen dann aber einen schriftlichen Hinweis auf die Verfügung und ihren Hinterlegungsort mitführen.
Der Gesetzgeber hat die Probleme mit der Hinterlegung von Verfügungen und Vollmachten erkannt und stellt mit dem Zentralen Vorsorgeregister ein System zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. Die Bundesnotarkammer handelt im gesetzlichen Auftrag und führt das Zentrale Vorsorgeregister unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das ZVR ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Im Internet finden Sie unter https://www.vorsorgeregister.de weitere Informationen.
TIPP: In der Broschüre „Patientenverfügung“ vom Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz, sind alle wichtigen Details noch einmal aufgeführt. Einfach auf den Link klicken: Patientenverfügung.
Betreuungsverfügung
Mit dem Betreuungsrecht sollen erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können geschützt und unterstützt werden. Wer geistig nicht mehr in der Lage ist, die wichtigen Dinge, die seinen Alltag betreffen, selber zu regeln, kann vom Gericht einen Betreuer bzw. eine Betreuerin zugewiesen bekommen. Diese Situation kann z.B. durch einen Unfall oder einen Schlaganfall eintreten.
Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie selber, wer im Fall der Fälle Ihre Betreuung übernehmen soll. Mit Betreuung ist in diesem Kontext aber nicht die soziale Bedeutung gemeint, sondern die rechtliche.
TIPP: In der Broschüre „Betreuungsrecht“ vom Bundesamt der Justiz und für Verbraucherschutz, sind alle wichtigen Details noch einmal aufgeführt. Einfach auf den Link klicken: Betreuungsverfügung. Hier finden Sie auch die dementsprechenden Formulare.
Vorsorgevollmacht
Wie bei der Betreuungsverfügung regelt eine Vorsorgevollmacht im Grunde fast alle Dinge, die Ihr Leben betreffen, wenn der Fall der Fälle eintritt und Sie, z.B. durch einen Unfall oder Schlaganfall, handlungsunfähig werden.
Sie können die Vorsorgevollmacht aber auch begrenzen, in dem Sie diese nur für bestimmte Bereiche einräumen. Mit der Vollmacht vermeiden Sie auch, dass ein Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Da Sie mit einer Vorsorgevollmacht alle Entscheidungen, die Ihr Leben betreffen, aus der Hand geben, sollten Sie nur eine Person bevollmächtigen, der Sie uneingeschränkt vertrauen und die so handelt, wie es in Ihrem Sinne ist.
TIPP: Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Einfach auf den Link klicken: Broschüre Betreuungsrecht.
Mit diesem Link können Sie sich das Formular für eine Vorsorgevollmacht herunterladen. Es empfiehlt sich vor dem Ausfüllen, die Informationen in der Broschüre Betreuungsrecht zu lesen.